Software legal erwerben: Sieh dir die Tipps an.
Insbesondere im Internet kursieren viele auffällig günstige Software-Angebote. Diese müssen nicht zwangsläufig illegal sein. Sei trotzdem vorsichtig. Ein extrem günstiger Preis kann ein Hinweis auf illegale Software sein.
Wie kannst du dich schützen? Die folgenden Punkte geben wichtige Hinweise, wie du legale von illegalen Angeboten unterscheiden kannst.
Gefälschter Datenträger.
Noch immer werden gefälschte Datenträger zum Verkauf angeboten, die Originalen täuschend ähnlich sehen. Der Verkauf von Fälschungen ist selbstverständlich illegal und grundsätzlich strafbar. Hinweise zur Gestaltung von original Microsoft Software findest du hier.
Sollten darüber hinaus Zweifel bestehen, ob ein Datenträger echt oder gefälscht ist, kannst du ihn zur Prüfung an den Microsoft PID Service schicken.
Werden dir nur einzelne Microsoft Echtheitszertifikate (sog. Certificates of Authenticity, kurz COAs) angeboten und geliefert, ist das markenrechtlich unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob die COAs echt sind oder gefälscht. Denn Microsoft COAs sind sog. „Kennzeichnungsmittel“. Sie dürfen ohne Zustimmung von Microsoft grundsätzlich nicht einzeln verkauft werden.
Microsoft COAs dürfen nur mit Erlaubnis von Microsoft zur Kennzeichnung von Produkten, insbesondere PCs oder DVDs verwendet werden. Im Folgenden findest du Beispiele für die legale Kennzeichnung von Produkten wie PCs mit COAs:
Sicherungsdatenträger der MAR-Partner.
selbst gebrannten Datenträgern oder nicht von Microsoft stammenden USB Sticks.
Personal Computern, es sei denn es handelt sich um OEM-PCs mit OEM-COAs, PCs eines System-Builders mit System-Builder-COAs oder wiederaufbereitete PCs eines MAR-Partners mit MAR-COAs.
Es ist rechtlich zulässig, „gebrauchte“ Microsoft Software zu verkaufen und zu nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, für die dein Verkäufer und du im Streitfalle die volle Beweislast tragen:
Das Nutzungsrecht an dem Computerprogramm muss eingeräumt worden sein als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts, das es dem Rechtsinhaber, also Microsoft, ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des Computerprogramms entspricht.
Alle Kopien der Vorerwerber müssen, wenn sie nicht an den Nacherwerber ausgehändigt werden, spätestens zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht worden sein (um feststellen zu können, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss man alle Vorerwerber kennen).
Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Nacherwerber berechtigt, das Computerprogramm im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG zu nutzen. Was die „bestimmungsgemäße Benutzung“ des weiterveräußerten Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13) gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Weiterveräußerers eines „gebrauchten“ Computerprogramms, den Nacherwerber in geeigneter Weise über die Rechte zur „bestimmungsgemäßen Benutzung“ zu informieren und ihm z.B. den ursprünglichen Lizenzvertrag zu übergeben.
Beim Kauf bloßer Product Keys ist Vorsicht geboten, denn Microsoft Product Keys verkörpern keine Lizenzen. Sie dienen nur dazu, einem rechtmäßigen Lizenznehmer die Aktivierung und damit rein faktisch die dauerhafte Nutzung der Software zu ermöglichen. Sie beinhalten aber keine Nutzungsrechte an einem Computerprogramm.
Einzelne Product Keys für OEM-Versionen von Windows 10 können ebenfalls problematisch sein. Wenn z.B. ein solcher Product Key noch nicht zur Aktivierung verwendet wurde, also scheinbar „neu“ ist, dann kann es sich um einen Product Key handeln, der bei einem OEM-Partner entwendet wurde, was in der Vergangenheit leider vorgekommen ist.
Wenn Microsoft Software auf selbst gebrannten Datenträgern oder USB-Sticks angeboten wird, solltest du vorsichtig sein. Oft handelt es sich um Raubkopien.
Auch rechtmäßig hergestellte Sicherungskopien dürfen nach einem Urteil des EuGH vom 12.10.2016 (Az. C-166/15) nicht weiterübertragen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der ursprünglich gelieferte originale Datenträger zerstört oder verloren gegangen ist.